Allgemeinen Geschäftsbedingungen 

I. Allgemeines 

1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge, die dem Fotografen erteilt werden. Sie gelten als akzeptiert, sofern nicht unverzüglich Widerspruch erhoben wird. 

2. «Lichtbilder» im Sinne dieser AGB umfassen alle vom Fotografen hergestellten Produkte, unabhängig von ihrer technischen Form oder dem Medium, in dem sie erstellt oder präsentiert werden (Negative, Dias, Papierbilder, Standbilder, elektronische Bilder in digitaler Form, Videos usw.). 

II. Urheberrecht 

1. Das Urheberrecht an den Lichtbildern liegt beim Fotografen gemäß den Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes. 

2. Die vom Fotografen erstellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den persönlichen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. 

3. Sofern der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken überträgt, wird — sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart — jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf einer speziellen Vereinbarung. 

4. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars über. 

5. Der Besteller eines Bildes gemäß § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, es sei denn, die entsprechenden Nutzungsrechte wurden übertragen. § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

6. Bei der Verwendung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nicht anders vereinbart, darauf bestehen, als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. 

7. Die Negative verbleiben im Besitz des Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur nach gesonderter Vereinbarung. 

III. Vergütung, Eigentumsvorbehalt 

1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Mietkosten für Studios usw.) trägt der Auftraggeber. 

2. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Der Fotograf behält sich vor, den Verzug durch eine Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen. 

3. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen. 

4. Sofern der Auftraggeber keine ausdrücklichen Anweisungen zur Gestaltung der Lichtbilder gibt, sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung und künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, trägt er die Mehrkosten. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 

IV. Haftung 

1. Der Fotograf haftet für die Verletzung von Pflichten, die nicht unmittelbar mit wesentlichen Vertragspflichten zusammenhängen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ebenso für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch schuldhafte Pflichtverletzungen. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf — sofern nicht anders vereinbart — nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

2. Der Fotograf bewahrt die Negative sorgfältig auf und ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative drei Jahre nach Abschluss des Auftrags zu vernichten. 

3. Die Haftung des Fotografen für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder beschränkt sich auf die Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. 

4. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Dieser kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. 

V. Nebenpflichten 

1. Der Auftraggeber versichert, dass er alle Vorlagen, die er dem Fotografen überlässt, das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht besitzt und bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung vorliegt. Der Auftraggeber haftet für Ansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen. 

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber die Aufnahmeobjekte nicht spätestens zwei Werktage nach Aufforderung ab, ist der Fotograf berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten trägt der Auftraggeber. 

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